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Datenschutzregelung

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Metallbau Schmees GmbH
gültig ab dem 01.01.2013

I. Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem jeweiligen Kunden. Entgegenstehenden AGB der Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich und insoweit, als in diesen AGB Regelungen nicht enthalten sind und die AGB des Kunden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, sie aufheben und sie außer Kraft setzen.
2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
3. Soweit Regelungen in diesen AGB nicht enthalten sind, gilt ausschließlich deutsches Recht.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend unverbindlich. Bestellungen sind verbindliche Angebote.
2. Wir können die Bestellungen der Kunden nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Im nichtkaufmännischen Verkehr verkürzt sich diese Frist auf 2 Wochen.
3. Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sind allein die schriftliche Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung; sofern eine solche übersandt wird, maßgebend. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu überprüfen und etwaige Abweichungen von seiner Bestellung schriftlich mitzuteilen.
4. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Schriftform
Für alle Erklärungen unsererseits und der Kunden im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Vertrages wird ausdrücklich die Schriftform vereinbart. Es wird vermutet, dass in der Bestellung des Kunden bzw. unserer Auftragsbestätigung sämtliche vertragliche Vereinbarungen enthalten sind.
IV. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes des Kunden mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
V. Lieferung
1. Zwischen den Vertragspartnern vereinbarte verbindliche Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eintragung einer ggf. vereinbarten Anzahlung.
2. Die verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskräften, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Kann trotz einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist der Liefergegenstand nicht in absehbarer Zeit angeliefert werden, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise von unserer Lieferungsverpflichtung zurückzutreten.
4. Der Kunde verpflichtet sich, eingehende Lieferungen auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Die Gewähr¬leistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Frist nach dessen Entdeckung. Später bei uns eingehende Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens noch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist zu beliefern, wobei der Kunde berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.
6. Für Transportschäden ist das Transportunternehmen verantwortlich. Diese Schäden sind in Anwesenheit des Transportunternehmers festzustellen und unverzüglich der Transportfirma und uns schriftlich bekannt zu geben.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Kunden voraus.
VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware zur Verladung, spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet weiterer Rechte entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VII. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich der Fracht-, Versand- und Verpackungs-kosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in Höhe der gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag unmittelbar nach Er-halt des Liefergegenstandes bzw. der Abnahme des Werkes, spätestens jedoch mit dem Tag des Zuganges der Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Der Kunde kommt gemäß den gesetzlichen Vorschriften automatisch, ohne dass er einer Mahnung bedarf, 30 Tage nach Zugang der Rechnung mit der Zahlung in Verzug. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, den gesetzlichen Verzugszinssatz in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Sofern wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Der Kunde hat für jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 7,50 Euro zu zahlen.
VIII. Abnahme
1. Wird im Auftrag des Kunden ein Werk hergestellt und an den Kunden ausgeliefert oder beim Kunden selbst durch uns montiert, ist der Kunde zur Abnahme des Werkes/der Montage verpflichtet, sobald dem Kunden deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertragliche vorgesehene Erprobung des (montierten) Liefergegenstandes stattgefunden hat. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden unsererseits, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage/des Werkes als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von uns für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels Vorbehalten hat.
IX. Gewährleistung
1. Bei ausschließlicher Lieferung:
a) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt und der Kunde seinen Pflichten nach § 377,378 HGB bzw. nach V.4 dieser AGB nachgekommen ist, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) zu verlangen.
b) Die Gewährleistungspflicht beträgt, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, 6 Monate, gerechnet ab Gefahrgutübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignet oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bau-arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
d) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e) Von den durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbar entstehenden Kosten tragen wir -insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls die Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten.
f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist, sofern nichts anderes bestimmt ist, drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
g) Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung unsererseits vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h) Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschuss gilt nicht bei dem Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter von uns sowie bei schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personalschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenstand gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
2. Gewährleistung bei Herstellung eines Werkes und ggf. durchzuführender Montage im Werk des Kunden.
a) Nach Abnahme des Werkes/der Montage haften wir für Mängel des Werkes/der Montage, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden, soweit sich nicht aus diesen AGB etwas anderes ergibt. Wir haben die Mängel zu beseitigen. Der Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in 6 Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an.
b) Die Haftung unsererseits besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden nur unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
c) Im übrigen gelten die unter IX Ziff. 1 dargestellten Regelungen zum Umfang der Gewährleistung und der Haftung entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert:
a) Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, aus welchem Rechtsgrund auch immer, unser Eigentum.
b) Der Kunde ist widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen gegenüber uns vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, die von uns gelieferten, mit Eigentumsvorbehalten belasteten Liefergegenstände nur in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten. Bei der Verarbeitung des Liefergegenstandes mit anderen noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswerkes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Andere Verfügungen, insbesondere einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände durch den Kunden sind unzulässig.
c) Der Kunde tritt sämtliche ihm aus den Weiterveräußerungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen im voraus auch insoweit – ohne jede Ausnahme – an uns ab, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der von uns gelieferten Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Kunden gehörten oder aber nur unter dem einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Lieferung zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
d) Soweit die damit abgetretenen Forderungen in Höhe des Wertes der jeweils angelieferten, unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren um mehr als 20% übersteigen, werden die Forderungen an den Kunden ruckübertragen. Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen solange selbst einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, das Sicherungseigentum des Abtretungsverhältnisses offen zu legen und die Forderungen des Kunden im eigenen Namen einzuziehen.
e) Solange der Kunde seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns erfüllt, ist er im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung zur eigenen wirtschaftlichen Verwaltung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Dadurch wird aber an der Tatsache nichts geändert, dass die gesamten abgetretenen Forderungen für den Verkäufer gesondert zu buchen sind. Für uns aufgrund der vorstehenden Vereinbarung eingezogene Beiträge hat der Kunde unverzüglich an uns abzuführen, soweit die Forderungen fällig sind.
f) Bei Zahlungen des Kunden sind wir berechtigt, die Ware ohne Inanspruchnahme des Gerichtes zurückzunehmen. Zu diesem Zweck dürfen wir oder ein von uns Beauftragter diejenigen Räume des Kunden betreten, in denen die betreffende Ware lagert.
g) Die Befugnis des Kunden, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, erlischt, sobald er mit der Zahlung gegenüber uns in Verzug gerät oder seiner Verpflichtung auf Erlösabfuhr nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, uns in diesem Zusammenhang jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten.
h) Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Kunde uns unter Beifügung einer Abschrift des Pfändeprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an uns abgetretenen Ansprüche.
XI. Sonderregelung für Werk- bzw. Werklieferungsverträge
Auf Werk- bzw. Werklieferungsverträge finden die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß Anwendung. Zusätzlich wird vereinbart, dass der Besteller die Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm zur Verarbeitung übergebenen Materialien bezüglich der Beschaffenheit seinen Angaben entsprechen. Entsteht bei der Bearbeitung des von dem Besteller übergebenen Materials auf Grund nicht einwandfreier Angaben bei der Bearbeitung durch das Unternehmen diesem ein Schaden, so ist der Besteller dem Unternehmen zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen einschließlich des gerichtlichen Mahnverfahrens sowie des Wechsel-und Scheckprozesses gilt der jeweilige Geschäftssitz von uns als vereinbart.
2. Als Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen unsererseits ist der jeweilige Geschäftssitz von uns anzusehen.
3. Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz von uns.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass zum Zweck automatischer Bearbeitung Daten zu seiner Person bzw. zu der Gesellschaft von uns gespeichert werden. Eine gesonderte Mitteilung über die Speicherung der Daten ergeht nicht.
2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.